Das Land Berlin hat im März 2015 mit der Umwandlungsverordnung erstmals eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum in den sozialen Erhaltungsgebieten Berlins eingeführt. Die Verordnung tritt am 13. März 2020 außer Kraft. Da sich das Umwandlungsgeschehen weiter auf einem hohen Niveau befindet, sind die Anwendungsvoraussetzungen für den Neuerlass der Verordnung gegeben.
Am 4. Februar 2020 hat der Berliner Senat auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, die Umwandlungsverordnung 2020 beschlossen. Die Verordnung tritt am 13. März 2020 in Kraft und gilt fünf Jahre.
Umwandlungen auf hohen Niveau
Im Jahr 2018 wurden in Berlin 12.784 Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt. Davon entfielen allein auf die sozialen Erhaltungsgebiete 5.204 Wohnungen bzw. 41 Prozent. Weiterhin besteht ein erhebliches Umwandlungspotenzial in den sozialen Erhaltungsgebieten, welches Ende des Jahres 2018 auf 55 Prozent des Wohnungsbestands der Gebiete beziffert wurde. Gleichzeitig belegen Ergebnisse des seit dem Jahr 2015 laufenden Monitorings zur Anwendung der Umwandlungsverordnung, dass sich die Genehmigungspflicht dämpfend auf das Umwandlungsgeschehen in den sozialen Erhaltungsgebieten auswirkt. So reduzierte sich in den bereits im Jahr 2015 bestehenden sozialen Erhaltungsgebieten die tatsächlich vollzogenen Umwandlungen von 5.163 Wohnungen im Jahr 2015 auf 1.301 Wohnungen im Jahr 2018 bzw. um 75 Prozent.
Milieuschutz zum Erhalt der Berliner Mischung
Senatorin Lompscher: „Die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum führt häufig zur Veränderung der angestammten Bewohnerschaft. In den sozialen Erhaltungsgebieten können wir diese Entwicklung mit Hilfe der Umwandlungsverordnung dämpfen. Ihre hohe städtebauliche und wohnungspolitische Bedeutung steht damit außer Frage. In den momentan mit Rechtsverordnung durch die Bezirke festgelegten 59 sozialen Erhaltungsgebieten leben rund 900.000 Berlinerinnen und Berliner. Mit dem Erlass der Umwandlungsverordnung 2020 werden die Bezirke in die Lage versetzt, den Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den vorhandenen und zukünftigen sozialen Erhaltungsgebieten wirksam weiter zu verfolgen.“