Donnerstag, 18. April 2024
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5. Verordnung zur SARS-CoV-2 Basisschutzmaßnahmenverordnung

Corona Neue Infektionsschutzverordnung

Der Senat von Berlin hat auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (BaSchMV) beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 27. Juli 2022 in Kraft treten. Folgende Änderungen wurden zur Umsetzung der Bundestestverordnung beschlossen:

  • Die Durchführung eines zertifizierten Corona-Schnelltests ist nach einem positiven Selbsttest ohne Aufsicht nicht mehr verpflichtend. Hintergrund ist, dass ein Schnelltest nach der neuen Testverordnung des Bundes nicht mehr für alle kostenfrei ist.
  • Nach wie vor besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen, denen ein positives Testergebnis nach einem Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht vorliegt, eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen und dort im Rahmen der Behandlung gegebenenfalls eine bestätigende PoC-Antigen- oder auch PCR-Testung durchgeführt wird. Dieser Weg wird auch empfohlen.
  • Eine PCR-Nachtestung ist nicht mehr verpflichtend in den Fällen, in denen der Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht positiv und ein anschließender zertifizierter Schnelltest negativ ist.

Die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 23. August 2022 verlängert.