Freitag, 04. Oktober 2024
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Hortgebühren werden vorübergehend ausgesetzt

Kinder im Hort

Eine gute Nachricht für alle Eltern mit Grundschulkindern: die Kosten für die Hortbetreuung werden im Monat Januar 2021 auf 0,00 Euro gesenkt.

Seit der Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Anfang Januar 2021 sind die Berliner Schulen in der Primarstufe nur noch für die Notbetreuung geöffnet. Die ergänzende Förderung und Betreuung im Hortbereich kann nicht angeboten werden.

Deshalb hat die Schulsenatorin die Elternkostenbeteiligung für den Monat Januar den Eltern praktisch erlassen.
Die Umsetzung ist einfach: im Land Berlin werden alle Elternkostenbeiträge für die ergänzende Förderung und Betreuung Hort im Februar auf 0,00 Euro gesetzt. Es erfolgt eine nachholende Verrechnung.

Familien, die den Vertrag für die ergänzende Förderung und Betreuung mit dem Jugendamt abgeschlossen haben, müssen nicht tätig werden, wenn sie im Jugendamt eine Einzugsermächtigung hinterlegt haben.

Sofern die Zahlung der Elternkostenbeteiligung über einen Dauerauftrag erfolgt, sollten die Eltern diesen rechtzeitig für den Monat Februar anpassen. Eltern, die mit einem Träger der freien Jugendhilfe einen Vertrag für die ergänzende Förderung und Betreuung abgeschlossen haben, können sich an den Träger wenden und erfahren dort, wie der Träger die Verrechnung plant.

Sandra Scheeres, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie sagte dazu: „Eltern werden durch den verschärften Lockdown auf eine harte Probe gestellt: Oft müssen sie Homeoffice und Betreuung der Kinder zu Hause miteinander verbinden. Wenn jetzt die ergänzende Förderung und Betreuung im Hortbereich nicht stattfinden kann, ist es selbstverständlich, dass Berlin die Hortgebühren aussetzt. Wir können derzeit nur hoffen, dass unsere Ganztagsschulen bald wieder ein verlässliches und vielfältiges Betreuungsangebot anbieten können.“

Unsicherheit über Andauern des Lockdowns

Sollte dieses Hort-Betreuungsangebot noch weiter nicht möglich sein, gilt auch für den folgenden Monat, dass die Elternkostenbeteiligung erlassen wird, wenn bis einschließlich des 20. eines Monats die ergänzende Förderung und Betreuung aufgrund behördlicher Anordnungen nicht angeboten werden kann.