Dienstag, 17. September 2024
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Bürgeranfragen in der BVV — wie kompliziert ist das?

Einwohneranfrage

Die 53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin naht heran. Am 20. Januar 2020 um 17 Uhr ist der Termin. Doch wegen der Infektionsvorsorge ist die Veranstaltung als Telefonkonferenz angekündigt.

Einwohner-Fragestunde
Der § 33 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin legt fest, dass Bürgerinnen und Bürger zu Beginn jeder Sitzung der BVV Fragen stellen können.

Für die Einwohnerfragestunde gibt es ein umfangreiches Prozedere. Die Internetseite der BVV gibt dazu Auskunft:

„Dabei sollte es sich um Fragen handeln, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Neukölln von Berlin fallen, also keine Angelegenheiten betreffen, die z. B. auf Bundes- oder Landesebene geregelt werden. Der Bezirksverordnetenvorsteher hat die Möglichkeit, Fragen bei fehlender Zuständigkeit abzulehnen.“

Die Einwohner-Frage muss selbstverständlich angemeldet werden, dafür gibt es ein Formular. Denn um eine Antwort zu erhalten, müssen die Zutständigkeit und das verantwortliche Bezirksamtsmitglied angesprochen werden.
Das benötigt natürlich auch ausreichend Zeit! Eine Einwohneranfrage muss in Neukölln 10 Tage vor dem Termin um spätestens 12 Uhr eingereicht werden. Die Fragen sind im BVV-Büro einzureichen.
Für die BVV-Sitzung am 20.Januar 2021 ist die Einreichungsfrist schon abgelaufen.

Der nächste Stichtag für die Einreichung einer Einwohneranfrage ist der 14. Februar 2021 um 12 Uhr. Eingereichte Einwohneranfragen werden dann am 24. Februar 2021 in der 54. BVV beantwortet.

Weitere Fragen zur Einwohnerfragestunde beantwortet das BVV-Büro auch telefonisch: Tel. 030/ 90239-2386.

Bürgerbeteiligung: Weitere Möglichkeiten Anliegen vorzutragen
Außer in der Einwohnerfragestunde können Sie Ihr Anliegen auch schriftlich dem Bezirksverordnetenvorsteher vortragen oder sich an die Fraktionen in der BVV Neukölln wenden.
Weitere Instrumente sind die Einwohnerversammlung gemäß § 32 Geschäftsordnung (GO), der Einwohnerantrag gemäß § 34 GO oder das Bürgerbegehren.
Mehr dazu ist unter der Überschrift „Mehr Demokratie durch Bürgerbeteiligung“ zu finden.