Donnerstag, 28. März 2024
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Sozialgericht Köln: Laptop und Drucker gehören zum Existenzminimum

Schulnotebook

Von Michael Springer

Der Schulunterricht in Corona-Zeiten ist ohne Laptop kaum noch zu bewältigen. Immerhin: einen Geldmangel gibt es praktisch nicht: der Digitalpakt Schule der Bundesregierung stellt über 5 Mrd. € bereit, die jedoch viel zu langsam abgerufen werden. Bundesregierung und die Länder haben sich zudem darauf verständigt, 550 Mio. € bereitzustellen, um Schulen mit Leihgeräten auszustatten.
Immerhin: 54 Jahre nach Erfindung des ersten Personal-Computers in USA hat auch der Berliner Senat erkannt, wie wichtig digitale Endgeräte für Schüler sind, und am 23.6.2020 einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht. Darin wird gefordert, eine gesetzliche Regelung für Kinder mit Eltern im Sozialleistungsbezug zu treffen, damit Laptops und Tablets privat finanziert werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass mehrere Urteile von Sozialgerichten vorliegen, die Laptops oder Tablets für leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler als notwendigen Bedarf einstufen.

Sozialgericht Köln – ein Vorbild für Neukölln?

Das Sozialgericht Köln hat mit dem Urteil vom 11. August 2020 – S 15 AS 456/19 den Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht anerkannt.

Der Bedarf für einen Laptop und Drucker wird im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt. Die dritte Kammer des SG Köln erklärt dazu, dass nach § 21 Abs. 6 SGB II, in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG, ein Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe besteht, insofern sie nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt sind.

Dazu gehören digitale Endgeräte in Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts oder für diesen selbst.

Diese digitalen Endgeräte seien nicht im Regelbedarf berücksichtigt. In der Referenzgruppe der Jugendlichen vom 15.- 18. Lebensjahr sieht die Abteilung 10 für Bildung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG lediglich 0,22 EUR monatlich (jährlich 2,64 EUR) vor. Dieser geringe Bedarf rechtfertigt sich über die gesondert zu erbringenden BuT Leistungen. Digitale Endgeräte sind aber nicht im BuT enthalten.
Das SG Köln bezieht sich dabei auch auf die Schulbuchurteile des Bundessozialgerichts vom 08.05.2019 und erklärt, dass der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfes, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist, einen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II entfalte.

Weiterhin sieht das SG Köln: es handelt sich grundsicherungsrelevanten Bedarf für Bildung- und Teilhabe, der die Anschaffung eines Laptops und Druckers, unabhängig vom maßgeblichen Präsenzschulbetrieb, erforderlich macht.
Die Urteilsbegründung setzt Maßstäbe auch für andere Sozialgerichte und setzt die örtlichen Jobcenter und Sozialämter unter Druck.

„Denn selbst wenn hier die schulische Bildung in dieser klassischer analoger Form stattfand und klassische Inhalte vermittelte, verlangte und verlangen die Herausforderungen des digitalen Wandels auch nach einer spezifisch digitalen Bildung. Diese digitale Bildung beinhaltet sowohl die Vermittlung digitaler Kompetenz, d. h. der Fähigkeit zur fachkundigen und verantwortungsvollen Nutzung digitaler Medien (digitale Bildung als Lehr- und Lerninhalt) als auch das Lernen mit digitalen Medien (digitale Bildung als Instrument). Digitale Bildung vermittelt dabei Schlüsselkompetenzen für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt und schafft die Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und bereitet auf die Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt vor. Dabei basiert sie auf dem gleichberechtigten Zugang zu Bildung und zielt darauf ab, eine digitale Spaltung der Lernenden zu verhindern und kann somit auch einen wichtigen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit leisten.“

Das Urteil des SG Köln spricht sich mutig gegen die häufig vorherrschende Ausgrenzung von Kindern aus, deren Eltern Grundsicherungsleistungen beziehen. Es wird nachdrücklich verdeutlicht, das menschenwürdige Existenzminimum beinhaltet auch digitale Teilhabe, auch unabhängig von der Corona-Situation.

Das Urteil aus Köln ist auch ein Hinweis für alle Bildungspolitiker in Neukölln, die Prioritäten richtig zu setzen! Statt nur mit Elternbeiräten und Lehrern an PC´s herumzuschrauben, sollten die Zielgruppen Hilfe bei der Stellung von Förderanträgen erhalten – wenn nötig auch in arabisch, türkisch, englisch und anderen Fremdsprachen!

Weitere Informationen:

Urteil des SG Köln S 15 AS 456/19