Dienstag, 03. Dezember 2024
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Der Tod in der Wohnung gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“

Rechtsfall: Tod in der Wohnung

Wenn ein Mieter in der Wohnung stirbt, stellt sich oft die Frage, was mit der verbliebenen Mietkaution geschieht. Ein neues Urteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Aktenzeichen 15 C 59/20)) schafft Rechtsklarheit:

Ein Vermieter kann die Auszahlung der Mietkaution an Erben nicht verweigern, weil ihm nach dem Tod des Mieters besondere Reinigungskosten entstanden seien. Denn das Sterben in einer Wohnung gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) zum vertragsgemäßen Gebrauch des Objekts.

Der Fall: Ein Mieter hatte bei Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von 2.000 Euro hinterlegt. Nach seinem Tod in der Wohnung wurde der Leichnam erst mit einigen Tagen Verspätung entdeckt. Die Eigentümerin behielt die Kaution mit der Begründung ein, es seien erhebliche Reinigungskosten entstanden und ein Laminatboden habe neu verlegt werden müssen.

Das Urteil: Das Amtsgericht entschied nach eingehender Prüfung, dass die Kaution in diesem Falle nicht einbehalten werden dürfe und den Erben übergeben werden müsse. Der Mietvertrag sehe zwar für einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Objekts Ansprüche der Eigentümerin vor, doch das Versterben des Mieters in der Wohnung und die daraus resultierenden Folgen zählten nicht dazu.