Am 17. Januar 2021 um 17 Uhr findet die Neuköllner Gedenkfeier für in Einsamkeit und ohne Familienangehörige verstorbene Menschen statt, die ordnungsbehördlich bestattet wurden.
Zum Auftakt der Gedenkfeier werden in ganz Neukölln die Kirchenglocken läuten.
Die Gedenkfeier wird gemeinsam vom Bezirksamt Neukölln, dem evangelischen Kirchenkreis, der katholischen Kirchengemeinde Heilige Drei Könige Nord-Neukölln sowie der Heilhaus-Stiftung Ursa Paul ausgerichtet.
Wegen der Infektionsschutzmaßnahmen wird die Veranstaltung digital in den sozialen Medien des Bezirksamtes Neukölln und der Evangelischen Fürbitt-Melanchthon-Kirchengemeinde sowie auf den Internetpräsenzen der Katholischen Gemeinde St. Clara, der Heilhaus-Stiftung Ursa Paul und des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln übertragen.
Im Jahr 2020 starben 165 Neuköllnerinnen und Neuköllner ohne Angehörige und wurden durch das Bezirksamt Neukölln ordnungsbehördlich bestattet.
In der Philipp-Melanchthon-Kirche in der Kranoldstraße 16 werden am 17. Januar ab 17:00 Uhr ebenfalls alle Namen verlesen. Sie wird zu diesem Zeitpunkt zur Offenen Kirche geöffnet. Die Gedenkfeier wird durch kurze Musikstücke und literarische Texte ergänzt.
Für das Bezirksamt Neukölln wird Gesundheitsstadtrat Falko Liecke eine Videobotschaft beitragen. Zu Beginn der Gedenkfeier werden bezirksweit für drei Minuten die Glocken von evangelischen und katholischen Kirchen läuten, um an die einsam Verstorbenen zu erinnern.
Hintergrund: Ordnungsbehördliche Bestattungen
Das Gesundheitsamt beauftragt eine würdevolle Bestattung für Menschen, die niemanden mehr haben, wenn sie am Ende ihres Lebens angekommen sind.
Diese Bestattungen von Amts wegen werden notwendig, wenn dem Gesundheitsamt verstorbene Personen ohne bestattungspflichtige Angehörige entweder durch die Polizei, einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung gemeldet werden.
Da aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Pietät eine zeitnahe Bestattung erforderlich ist, kann es zu einer solchen Bestattung auch kommen, sofern Bestattungspflichtige nicht rechtzeitig zu ermitteln sind oder sie ihre Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. In diesem Falle besteht wegen der Kosten gegen den Bestattungspflichtigen ein Erstattungsanspruch. Nach dem Bestattungsgesetz sind folgende Personen bestattungspflichtig:
- der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder die Großeltern.