Mittwoch, 13. November 2024
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Cannabis-Freigabe: Was sagen Arbeitsminister und Gesundheitsminister dazu?

Cannabis sativa

Von Michael Springer

Die Freigabe von Cannabis und Cannabisprodukten ist in Deutschland hoch umstritten. — Der Bundesgesundheitsminister Karl Wilhelm Lauterbach (SPD) hat die Eckpunkte zur geplanten Legalisierung kürzlich vorgestellt. Demnach sollen Kauf und Besitz von Cannabis künftig in Grenzen erlaubt sein, die Werbung soll jedoch verboten bleiben. Das Bundeskabinett hat den Entwurf durchgewunken. Doch was haben der Bundesarbeitsminister und der Bundeswirtschaftsminister zu sagen?

Haben Sie die Interessen Wirtschaft und Arbeit, von Arbeitssicherheit und Unfallschutz und die Interessen der Gesundheitskassen und Versicherungsträger berücksichtigt?
Gibt es Prognosen darüber, wie sich der breite Cannabiol-Konsum auf die Fachkräfte-Verfügbarkeit in relevanten Berufen auswirkt, in denen Beschäftigte zur Gefahr für sich selbst, für ihre Mitarbeitenden und für millionenschwere Betriebsanlagen werden?

Die Rechtslage ist klar:
In Berufen mit hohen Sicherheitsanforderungen sind Mitarbeitende ausgeschlossen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, und schon durch Einstellungstests ausgeschlossen werden:

  • Logistik, Kranführende, Container-Umschlag.
  • Busfahrer, LKW-Fahrer, Lokführer-
  • Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr und Sicherheitsdienste.
  • Mechatroniker und Maschinenführer im digitalen Fertigungsprozessen,
  • CAD(/CAM/BIM -Berufe um Bauwesen und Maschinenbau.
  • Berufe mit Anforderungen an räumliches Sehen, Farbsehen in Medizin, Werbung, TV.
  • und viele andere Berufe, mit hohen Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit.

Liegt ein begründeter Verdacht vor, können Arbeitgebende auch bei Beschäftigen Drogentests anordnen.

Erfodert die Cannabis-Legalisierung ein neues Arbeitsrecht?

Wenn Beschäftigte Alkohol, Cannabis oder andere Drogen konsumieren, kann das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und sogar eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung darstellen. Und zwar immer dann, wenn zu Arbeitsbeginn noch Drogen im Körper wirksam und Beschäftigte nicht oder nur begrenzt einsatzfähig sind. In Verdachtsmomenten ordnen Betriebe bei Betroffenen nicht selten einen Drogentest an, um auf Nummer sicher zu gehen. — Doch sind Unternehmen dazu überhaupt berechtigt?

Grundsätzlich sind Tests auf Alkohol und illegale Drogen nur mit Einwilligung der Beschäftigten möglich. Selbst dann, wenn sie offensichtlich alkoholisiert zum Dienst erscheinen, dürfen sie nicht zum „Pusten“ gezwungen werden – Der Artikel 2 des Grundgesetzes schützt die Beschäftigten.
Routine-Tests im Betrieb sind ebenfalls tabu, weil medizinische Untersuchungen sowie biometrische und gentechnische Kontrollen einen Eingriff in die Intimsphäre und so in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten darstellen. Während die Abnahme von Blut dem Recht auf körperliche Unversehrtheit entgegensteht.

Sicherheit geht im Betrieb vor

Betriebe dürfen nicht tatenlos zusehen, wenn Beschäftigte unter sichtlichem Drogeneinfluss zur Arbeit erscheinen. Bei Genuß von Cannabis treten jedoch kaum merklicher neurologische Veränderungen auf, die sich zu einem latenten Sicherheitsrisiko entwickeln. — Gefährdungen sind nur durch regelmässiges Screening und Konsumverbote auszuschließen.

Den Vorgesetzten bleibt nur die Möglichkeit, entweder die Polizei informieren oder sie erteilen eine Abmahnung. Verweigern die betroffenen Beschäftigten einen Test, ist es sogar möglich, eine Verdachtskündigung auszusprechen.

Da Beschäftigte, die unter dem Einfluss von Cannabis und anderen Drogen arbeiten, können zur Gefahr für sich selbst, ihre Mitarbeitenden und den Betrieb werden, deshalb muss bei legalisierten Cannabis-Zugang auch bei ersten Verdacht reagiert werden können.
Routine-Drogentests müssen daher künftig in allen sicherheitsrelevanten Berufen zur Regeln werden!

Dass Betriebe dennoch routinemäßig Tests auf die Arbeitsfähigkeit durchführen lassen dürfen, zeigt ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichts (Az.: 27 Ca 136/06):

Beschäftigte, die im Hamburger Hafen mit Großgeräten tätig sind, müssen ein strenges Suchtmittelverbot einhalten. Das Gericht entschied: Andere Rechte, wie die Sicherheit, seien mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten abzuwägen. So entschied das Gericht, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig und daher zulässig war, weil mit den Tests lediglich die tägliche Arbeitsfähigkeit festgestellte.

Haben Arbeitsminister und Gesundheitsminister versagt?

Die Auswirkungen einer Legalisierung von Cannabis-Produkten auf die Arbeitswelt und auf das verfügbare Fachkräftepotential wurden bislang in beiden Zuständigkeitsbereichen nicht hinreichend beurteilt. Auch fehlen die aufklärenden Informationen für Azubis und Berufsanfänger über die Folgen eines unbedachten Cannabis-Komsum für die berufliche Lebensplanung.
Vor allem entstehen neue Kostenbelastungen für Betriebsärzte und HR-Management, die kaum abschätzbar sind. Ebenso entstehen massive persönliche und gesellschaftliche Folgen, wenn Fachkräfte ihren Arbeitsplatz verlieren, und selbst drogenbedingte Vermittlungsrisiken schaffen.

Bundesarbeitsminister Wolfgang-Hubertus Heil (SPD) und Bundesgesundheitsminister Karl Wilhelm Lauterbach (SPD) haben offenbar beide einen unvollständigen Job gemacht – und müssen die Folgenabschätzungen zur Cannabis-Legalisierung und den Reformbedarf für Wirtschaft und Arbeit und Gesundheitswesen neu abschätzen!

Die Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit in allen High-Tech-Branchen sind berührt. Auch die Arbeitgeber-Verbände sind bei diesem Thema offenbar ängstlich und still geblieben!

Die Frage steht unbeantwortet im Raum: „Wie bekifft darf ein Mechatroniker sein?“