Mittwoch, 15. Januar 2025
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Inklusionsprämie und Förderung für Menschen mit Behinderung

Vollfunktionsfähige Armprothese

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung verlängert das „Programm zur Arbeitsplatzunterstützung und Inklusionsprämie.“ Damit gibt es weiterhin eine Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Berlin bis 2026.

Das Programm richtet sich an Unternehmen, die gute Arbeit für Menschen mit Behinderungen schaffen.

Bis Ende 2026 erhalten Arbeitgeber:innen auch weiterhin zusätzliche Unterstützung, wenn sie gezielt Menschen mit Behinderung beschäftigen oder ausbilden.

Programm von Senatsverwaltung & Bundesagentur für Arbeit

Das im Jahr 2021 neu eingeführte Programm ist das zweite Mal bis zum 31.12.2026 verlängert. Das haben die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit vereinbart.

Arbeitgeber:innen, die besonders betroffene schwerbehinderte Menschen einstellen, erhalten über das Arbeitsmarktprogramm zusätzlich zum bekannten Eingliederungszuschuss eine sogenannte Arbeitsplatzunterstützung in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts.

Auch das Thema Ausbildung ist für Menschen mit Behinderungen ein wichtiges Thema. Arbeitgeber:innen, die schwerbehinderten Menschen bis einschließlich 01.10.2026 einen Ausbildungsplatz anbieten, erhalten zusätzlich zum Zuschuss der Ausbildungsvergütung eine Inklusionsprämie. Die Höhe der Prämie beläuft sich auf 2.000 Euro nach bestandener Probezeit bzw. bestandenem ersten Ausbildungsjahr.

Geförderte Personengruppen

Das Förderprogramm mit der Arbeitsplatzunterstützung erhalten Arbeitgeber:innen, die folgende Personengruppen einstellen:

  • Menschen mit Behinderung, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben nach § 155 Abs. 1 SGB IX besonders betroffen sind,
  • schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III sind,
  • schwerbehinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), bei einem anderen Leistungsanbieter oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden.

Sowohl die Arbeitsplatzunterstützung als auch die Inklusionsprämie können durch den/die Arbeitgeber:in bei der für den Wohnsitz des Arbeitnehmers/Auszubildenden zuständigen Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter beantragt werden.

Arbeitgeber:innen, die Jugendliche und junge Erwachsene mit Handicap einstellen, die während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben oder Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind, müssen die Inklusionsprämie beim Inklusionsamt Berlin im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) beantragen.

Mehr Informationen:

Pressemitteilung vom 27.12.2024

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